AGB
1.
Geltungsbereich, Allgemeines
1.1.
Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im
folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) gelten für alle unsere Lieferungen
und Leistungen, auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sofern nicht wie für
anwendungstechnische Beratung, die über die reine Produktinformation
hinausgeht, insbesondere Systemberatung gesonderte Abreden getroffen werden müssen.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Wirksamkeit unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht.
1.2.
Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hierdurch
aufgehoben.
1.3.
Soweit im folgenden vom Kaufgegenstand die Rede ist, umfaßt dieser
Begriff Hard- und Software sowie Zubehör gleichermaßen.
2.
Zustandekommen des Vertrages
2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Auf Angebote hin
kommen Verträge mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, oder spätestens
mit Übergabe des Kaufgegenstandes zustande. Maßgebend für den Inhalt des
Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen stets unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung.
2.2.
Verträge kommen auch durch Annahme von Bestellungen von Kunden zustande.
Solche Bestellungen sind bindende Angebote, die wir durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes annehmen.
2.3.
In dem Entfernen der Verpackung des übergebenen Kaufgegenstandes durch
den Kunden ist stets eine Angebotsannahme zu sehen.
3.
Lieferzeit und Lieferung
3.1.
Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Kaufgegenstand das Lieferwerk, unser Lager oder unser Geschäftslokal verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3.
Wird die von uns geschuldete Lieferung und Leistung durch unvorhersehbare
und von uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. durch Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch
bei unserem Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so
sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach
unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.4.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden zur Bereitstellung
der technischen Voraussetzungen für die gegebenenfalls erforderliche
Inbetriebnahme voraus.
3.5.
Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.
Fixgeschäfte tätigen wir nicht.
3.6.
Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein
Schaden erwachsen, so ist er nur dann berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu
fordern, wenn der Verzug zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Das Recht
zur Geltendmachung setzt ferner voraus, daß wir eine vom Kunden schriftlich
gesetzte angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben.
3.7.
Wird ein Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden wir,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem
Lager oder Geschäftslokal mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat, berechnen.
Wir
sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
4.
Abnahme und Gefahrtragung
4.1.
Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder
durch Übernahme durch den Kunden in unserem Geschäftslokal.
4.2.
Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des
Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der
Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des
Untergangs, der Beschädigung und Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des
Lagers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder die
Installation und Konfiguration übernommen haben.
4.3.
Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung
oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.4.
Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom
Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 5. entgegen- und abzunehmen.
5.
Mängelrügen und Gewährleistung
5.1.
Gewährleistungsansprüche setzen im kaufmännischen Verkehr voraus, daß
die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der §§ 377, 378 HGB beachtet
werden.
5.2.
Ist der Kunde nicht Kaufmann, so setzen Gewährleistungsansprüche bei
offensichtlichen Mängeln eine unverzügliche Rüge und bei nicht
offensichtlichen Mängeln eine Rüge innerhalb der Verjährungsfrist für den
gesetzlichen Gewährleistungsanspruch voraus.
5.3.
In Erfüllung unserer Gewährleistungsverpflichtung treten wir hiermit
unsere Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten
wegen mangelhafter Lieferung an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich zunächst auf die
Geltendmachung der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche.
5.4.
Sofern und soweit der Kunde die ihm abgetretenen Ansprüche nicht
durchsetzen kann (z.B. wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe oder ernsthafter
Weigerung des Dritten), sind wir dem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet.
Dabei sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Bei Lieferung von Hardware haben wir ein einmaliges,
bei Lieferung von Software ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Im Falle der
Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die
Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
5.5.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die
ein- oder mehrmalige Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Änderung des Kaufpreises zu verlangen.
5.6.
Die Gewährleistungsfrist für die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung
beträgt 6 Monate seit Lieferung.
5.7.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften
deshalb nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind.
Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Kunden. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt darüber hinaus
a)
bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Kunden
oder Dritte ohne unsere schriftliche Einwilligung,
b)
bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder
Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Kunden,
c)
bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung
(Benutzerhandbuch) und Wartungs- bzw. Pflegeanweisungen,
d)
bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von uns
zu vertreten sind,
e)
wenn der Kunde uns zur Vornahme von Mangelbeseitigungsarbeiten bzw.
Ersatzlieferungen nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt,
f)
bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Einsatz ungeeigneter
Zusatzgeräte und
g)
bei Verwendung von Ersatzteilen oder Zubehör, die von uns nicht ausdrücklich
freigegeben wurden.
5.8.
Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung
haften wir ebenfalls nur in dem vorgenannten Rahmen und auch nur insoweit, als
dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden vermeidbar
gewesen wäre. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn von Wartungs-
oder Mängelgewährleistungsarbeiten eine vollständige Datensicherung
vorzunehmen.
5.9.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner
nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
5.10.
Die Haftungsfreizeichnung gilt gegenüber Kaufleuten gleichwohl, wenn der
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eines Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, der Schaden beruht auf der
Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Daneben ist die Ersatzpflicht auf
den vorhersehbaren, nicht untypischen Schaden begrenzt.
6.
Gesamthaftung
6.1.
Soweit gemäß Ziffer 5 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche
aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
6.2.
Die Regelungen gemäß Ziffer 6.1. gelten nicht für Ansprüche gemäß
§§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen
oder zu vertretender Unmöglichkeit.
6.3.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.
Preise und Zahlungen
7.1.
Maßgebend sind die von uns genannten Preise. Nur im nichtkaufmännischen
Verkehr ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten. Sofern nicht im
Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Lager bzw.
Geschäftslokal. In den Preisen für Hardware und Standardsoftware sind die
Kosten für eine handels- bzw. herstellerübliche Verpackung enthalten, zu den
Preisen für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien
treten diese Kosten hinzu.
7.2.
Eine Anlieferung der Kaufgegenstände, eine Aufstellung von Geräten
(Hardware) und Installation von Programmen (Software) durch uns sowie die
Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal wird gesondert in Rechnung
gestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7.3.
Zahlungen des Kunden haben - sofern sie nicht bei Übergabe sofort in
vollem Umfange zu leisten sind - innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
7.4.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig
verfügen können. Sofern Wechsel oder Schecks angenommen werden, geschieht dies
nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. Durch die Entgegennahme
von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und
rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von
Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten
des Kunden.
7.5.
Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach
oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits
Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung
unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen
Frist nicht erfüllt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder
Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
7.6.
Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 4 % über
dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sofern wir einen höheren
Schaden nachweisen, können wir dessen Ersatz verlangen. Sofern der Kunde einen
niedrigeren Schaden nachweist, hat er nur diesen zu ersetzen.
7.7.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein
Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den Kaufgegenständen vor.
8.2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.4.
Über Hardware und Zubehör darf der Kunde im ordentlichen Geschäftsgang
weiterverfügen, über die Software nur, wenn es sich um einen endgültigen
Erwerb handelt; bei Zurverfügungstellung von Nutzungsrechten an Programmen sind
alle Eigentumsrechte des Herstellers/Lizenzgebers zu beachten. Für sie besteht
mithin grundsätzlich ein Veräußerungsverbot. Eine Weiterverfügung an solche
Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung
ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist nicht statthaft. Andere Verfügungen,
insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware,
sind dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.
8.5.
Wir geben bereits jetzt die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei,
als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.6.
Erfüllt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung seine Leistungspflicht
nicht, sind wir berechtigt, die Kaufgegenstände herauszuverlangen und zu
verwerten. Ein Rücktritt liegt darin nur dann, wenn auf den Vertrag das
VerbrKrG Anwendung findet, es sei denn, wir einigen uns mit dem Kunden, diesem
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Wegnahme zu
vergüten.
9.
Vervielfältigung, Änderung, Weitergabe und Programmschutz
9.1.
Dem Kunden ist die Vervielfältigung und Änderung der ihm verkauften
und/oder zur Nutzung überlassenen Software sowie die vorübergehende Überlassung
oder Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt.
9.2.
Die Entfernung von Programmschutzmechanismen ist unzulässig.
10.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort
10.1.
Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem
Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den Internationalen Warenkauf (Convention on the International Sale of Goods)
ist ausgeschlossen.
10.2.
Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist unser Geschäftssitz.
11.
Gerichtsstand
Für
alle Streitigkeiten, welche sich im Geschäftsverkehr ergeben, auch bei grenzüberschreitenden
Lieferungen und Leistungen, ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, als ausschließlicher
Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart.
Wir
haben auch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
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